Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rent 500

Eine Marke der High End Entertainment UG (haftungsbeschränkt)
Edisonstrasse 8
85716 Unterschleißheim
Deutschland

Vertreten durch:

High End Entertainment UG (haftungsbeschränkt)
Oresti Kanani

1. Geltungsbereich und Vertragspartner

1.1 Vermieter

Diese Allgemeinen Vermietbedingungen gelten für Fahrzeugmietverträge mit der:

High End Entertainment UG (haftungsbeschränkt)
handelnd unter der Marke rent500
Edisonstraße 8
85716 Unterschleißheim

Geschäftsführer: Oresti Kanani
Amtsgericht München, HRB 308333
Telefon: +49 157 71365179
E-Mail: info@rent-500.de
Website: https://rent-500.de

Nachfolgend „Rent500“ oder „Vermieter“ genannt.

1.2 Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Vermietbedingungen gelten für Verträge über die Rent500-Website, nach individuellen Angeboten, über Yourenti sowie über sonstige Buchungs-, Werbe- oder Vermittlungsplattformen, soweit dort keine zwingenden abweichenden Regelungen gelten.

Angaben und Bedingungen einer Plattform ergänzen den Mietvertrag. Bei Widersprüchen gelten in folgender Reihenfolge:

  1. die individuell bestätigten Angaben im Rent500-Angebot oder Mietvertrag,
  2. die besonderen Bedingungen der verwendeten Plattform,
  3. diese Allgemeinen Vermietbedingungen.

Zwingende gesetzliche Verbraucherrechte bleiben unberührt.

1.3 Fahrzeugverfügbarkeit

Fahrzeugabbildungen und Ausstattungsbeschreibungen dienen der Beschreibung des jeweiligen Fahrzeugs oder der gebuchten Fahrzeugklasse.

Bei Nichtverfügbarkeit, einem technischen Defekt oder einer verspäteten Rückgabe durch einen Vormieter ist Rent500 berechtigt, soweit verfügbar, ein vergleichbares Fahrzeug anzubieten.

Geringfügige Abweichungen hinsichtlich Farbe, Ausstattung, Motorisierung oder sonstiger Eigenschaften begründen keine Ansprüche des Mieters, sofern das angebotene Ersatzfahrzeug insgesamt vergleichbar und für den vereinbarten Zweck geeignet ist.

Kann kein vergleichbares Ersatzfahrzeug bereitgestellt werden, werden bereits auf die ausgefallene Mietleistung gezahlte Beträge erstattet. Weitergehende Ansprüche richten sich nach Ziffer 12 dieser AGB.

2. Anfrage, Angebot, Vertragsschluss und Zahlung

2.1 Buchungsanfragen

Onlineangaben, Fahrzeuginserate, Preisbeispiele und Darstellungen auf Buchungsplattformen stellen grundsätzlich noch kein verbindliches Vertragsangebot von Rent500 dar, sondern eine Aufforderung an den Kunden, eine Buchungsanfrage zu stellen.

Rent500 erstellt regelmäßig ein individuelles Angebot mit den für die jeweilige Buchung geltenden Konditionen.

Der Mietvertrag wird verbindlich, wenn:

  1. der Kunde das Angebot in Textform oder über die verwendete Plattform annimmt und
  2. Rent500 die Buchung anschließend in Textform oder über die Plattform bestätigt.

Eine bloße Anfrage, Reservierungsanfrage oder automatisierte Eingangsbestätigung begründet noch keinen Anspruch auf Bereitstellung eines Fahrzeugs.

2.2 Zahlung

Ein im Angebot ausgewiesener Anzahlungsbetrag ist mit Annahme und Bestätigung der Buchung fällig.

Soweit im individuellen Angebot nichts anderes vereinbart wurde, sind der restliche Mietpreis, die Kaution und alle weiteren bei Übergabe fälligen Beträge spätestens vor Aushändigung des Fahrzeugs vollständig zu bezahlen.

Rent500 akzeptiert, soweit im Einzelfall verfügbar:

  • PayPal
  • Barzahlung
  • Überweisung
  • Qonto Tap to Pay
  • Kreditkarte

Rent500 kann die Übergabe des Fahrzeugs verweigern, solange fällige Zahlungen oder die vereinbarte Kaution nicht vollständig geleistet wurden.

2.3 Sonderpreise und Paketpreise

Sonderpreise, Rabatte, Nachlässe und Paketpreise setzen eine vertragsgemäße, vollständige und rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeugs voraus.

Zusätzliche Mietzeiten, Mehrkilometer, Zusatzfahrer, Reinigungen und sonstige Zusatzleistungen werden nach dem Mietvertrag, dem individuellen Angebot oder der bei Vertragsschluss einbezogenen Preisliste berechnet.

2.4 Ausschluss des Widerrufsrechts

Bei einer Kraftfahrzeugvermietung für einen spezifischen Termin oder Zeitraum besteht grundsätzlich kein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB.

Die Fahrzeugvermietungen von Rent500 erfolgen für einen konkret vereinbarten Mietzeitraum. Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht daher grundsätzlich nicht.

Das vertraglich eingeräumte Stornierungsrecht gemäß Ziffer 3 dieser AGB bleibt hiervon unberührt.

3. Stornierung, Nichtabholung und vorzeitige Rückgabe

3.1 Stornierungszeitpunkt

Maßgeblich für den Stornierungszeitpunkt ist der Zugang einer eindeutigen Stornierung bei Rent500.

Soweit im individuellen Angebot keine günstigere Regelung vereinbart wurde, gelten folgende Bedingungen:

Mehr als sieben volle Kalendertage vor der vereinbarten Abholung

Bereits geleistete Zahlungen werden erstattet.

Eine Bearbeitungspauschale darf nur einbehalten werden, wenn diese im Angebot vor Vertragsschluss ausdrücklich ausgewiesen wurde. Wurde keine Bearbeitungspauschale ausgewiesen, erfolgt eine vollständige Erstattung.

72 Stunden bis einschließlich sieben Kalendertage vor der vereinbarten Abholung

50 % des vereinbarten Mietpreises werden erstattet.
50 % des vereinbarten Mietpreises bleiben geschuldet.

24 Stunden bis weniger als 72 Stunden vor der vereinbarten Abholung

25 % des vereinbarten Mietpreises werden erstattet.
75 % des vereinbarten Mietpreises bleiben geschuldet.

Weniger als 24 Stunden vor der vereinbarten Abholung oder Nichtabholung

Eine Erstattung erfolgt nicht. Der vollständige vereinbarte Mietpreis bleibt geschuldet.

3.2 Nachweis eines geringeren Schadens

Dem Mieter bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass Rent500 durch die Stornierung oder Nichtabholung kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Rent500 muss sich ersparte Aufwendungen sowie Einnahmen aus einer anderweitigen Vermietung für denselben Zeitraum anrechnen lassen.

3.3 Vorzeitige Rückgabe

Bei einer vorzeitigen Rückgabe des Fahrzeugs besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine anteilige Erstattung des Mietpreises, soweit Rent500 die vorzeitige Beendigung nicht zu vertreten hat.

Zwingende gesetzliche Rechte des Mieters bleiben unberührt.

4. Fahrer, Identitäts- und Führerscheinprüfung

4.1 Erforderliche Dokumente

Der Mieter und jeder zusätzliche Fahrer müssen vor der Fahrzeugübergabe folgende Dokumente vorlegen:

  • einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis,
  • einen in Deutschland anerkannten Führerschein,
  • eine für das jeweilige Fahrzeug gültige Fahrerlaubnis.

Die Dokumente sind spätestens bei der Fahrzeugübergabe im Original vorzulegen.

Rent500 kann die erforderlichen Identitäts- und Führerscheinnachweise bereits nach Annahme des Angebots über die verwendete Plattform oder einen dafür vorgesehenen digitalen Prozess anfordern und vorab prüfen.

4.2 Mindestalter und Führerscheinbesitz

Für die Fahrzeuge gelten grundsätzlich folgende Anforderungen:

Polo

  • Mindestalter: 18 Jahre
  • Gültiger Führerschein erforderlich
  • Weitere fahrzeug- oder versicherungsbezogene Anforderungen können im individuellen Angebot angegeben werden

Toyota Supra

  • Mindestalter: 21 Jahre
  • Führerscheinbesitz seit mindestens zwei Jahren

Audi R8

  • Mindestalter: 21 Jahre
  • Führerscheinbesitz seit mindestens zwei Jahren

Abweichende oder zusätzliche Anforderungen können sich aus dem individuellen Angebot, dem Mietvertrag oder den Versicherungsbedingungen des jeweiligen Fahrzeugs ergeben.

4.3 Zusätzliche Fahrer

Zusätzliche Fahrer müssen vor Fahrtantritt vollständig registriert, geprüft und von Rent500 bestätigt werden.

Die Gebühr beträgt 30,00 € je zusätzlichem Fahrer und Buchung.

Das Fahrzeug darf ausschließlich vom Mieter und den im Mietvertrag eingetragenen sowie von Rent500 bestätigten Fahrern geführt werden.

4.4 Unberechtigte Nutzung

Die Weitergabe des Fahrzeugs an eine nicht registrierte oder nicht bestätigte Person ist verboten.

Der Mieter ist verpflichtet, eine unberechtigte Nutzung des Fahrzeugs zu verhindern. Er haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, Kosten und Ansprüche, die dadurch entstehen, dass er einer nicht berechtigten Person die Nutzung ermöglicht.

4.5 Fehlende oder falsche Angaben

Bei falschen, unvollständigen, widersprüchlichen oder nicht prüfbaren Angaben sowie bei fehlenden Originaldokumenten ist Rent500 berechtigt, die Fahrzeugübergabe zu verweigern.

Die gesetzlichen Rechte und die vereinbarten Stornierungsregelungen bleiben maßgeblich.

5. Mietdauer, Rückgabe und Verlängerung

5.1 Rückgabepflicht

Das Fahrzeug ist am vereinbarten Rückgabeort, am vereinbarten Datum und zur vereinbarten Uhrzeit mit sämtlichen Schlüsseln, Dokumenten und überlassenem Zubehör zurückzugeben.

Jede Verlängerung der Mietdauer, Änderung des Rückgabeorts oder Rückgabe außerhalb der vereinbarten Zeiten bedarf der vorherigen Bestätigung durch Rent500 in Textform.

Eine bloße Mitteilung des Mieters stellt noch keine genehmigte Verlängerung dar.

5.2 Verspätete Rückgabe

Bei einer verspäteten Rückgabe kann Rent500 je angefangener Stunde ein Viertel des vereinbarten Tagesmietpreises verlangen.

Die zeitabhängige Nachberechnung ist auf den Tagesmietpreis je begonnenem zusätzlichen 24-Stunden-Zeitraum begrenzt.

Weitergehende nachgewiesene Schäden bleiben ersatzfähig. Hierzu zählen insbesondere:

  • der Ausfall einer bestätigten Anschlussvermietung,
  • zusätzliche Personal- und Organisationskosten,
  • Rückholkosten,
  • Abschleppkosten,
  • notwendige Stand- oder Sicherungskosten.

Pauschale Beträge werden auf einen wegen derselben verspäteten Rückgabe geltend gemachten Schaden angerechnet.

Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

5.3 Rückforderung und Sicherstellung

Rent500 kann das Fahrzeug bei einer erheblichen Vertragsverletzung nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen sofort zurückfordern.

Dies gilt insbesondere bei:

  • nicht genehmigter Weitergabe des Fahrzeugs,
  • erheblicher Überschreitung der Mietzeit,
  • konkreter Gefährdung des Fahrzeugs,
  • Zahlungsverzug,
  • unerlaubter Auslandsfahrt,
  • Manipulation von Sicherheits-, GPS-, Telematik- oder Ortungssystemen,
  • begründetem Verdacht einer Unterschlagung oder sonstigen Straftat.

Soweit erforderlich und rechtlich zulässig, darf Rent500 das Fahrzeug auf Kosten des verantwortlichen Mieters sicherstellen oder zurückholen lassen.

6. Kilometerpakete und Langzeitmiete

6.1 Individuelle Kilometerpakete

Freikilometer, Kilometerpaket, Mehrkilometerpreis und Berechnungszeitraum werden für jede Buchung individuell festgelegt.

Maßgeblich sind:

  • das individuelle Angebot,
  • der Mietvertrag,
  • die Buchungsbestätigung,
  • vereinbarte Anlagen und Zusatzinformationen.

Allgemeine Werbeaussagen oder Kilometerangaben auf Drittplattformen begründen kein abweichendes Kilometerkontingent, wenn im individuellen Angebot ein konkretes Paket bestätigt wurde.

6.2 Kilometerfreie Langzeitangebote

Bei Langzeitangeboten, die als „KM frei“, „Kilometer frei“ oder „unbegrenzt“ bezeichnet werden, gilt, soweit im individuellen Angebot nichts Günstigeres vereinbart wurde, eine maximale Fahrleistung von 5.000 Kilometern je vollem Mietmonat.

Die Bezeichnung „KM frei“ oder „unbegrenzt“ bedeutet deshalb bei Langzeitmieten keine unbegrenzte Fahrleistung ohne monatliche Obergrenze.

Die Behandlung angefangener Monate und abweichender Mietzeiträume richtet sich nach der individuellen Buchungsvereinbarung.

6.3 Mehrkilometer

Mehrkilometer werden mit dem im jeweiligen Angebot oder Mietvertrag vereinbarten Mehrkilometerpreis berechnet.

Ein Ausfall oder eine Manipulation des Kilometerzählers ist Rent500 unverzüglich mitzuteilen.

Bei einer fehlenden oder nicht verlässlichen Kilometeranzeige darf Rent500 die tatsächliche Fahrleistung anhand objektiver und nachvollziehbarer Daten ermitteln. Hierzu können insbesondere gehören:

  • Werkstattnachweise,
  • Service- und Diagnosedaten,
  • GPS- und Telematikdaten,
  • dokumentierte Fahrstrecken,
  • Übergabe- und Rückgabeaufzeichnungen.

7. Kaution, Selbstbeteiligung und Sicherheiten

7.1 Kaution

Soweit im individuellen Angebot oder Mietvertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde, gelten folgende Kautionsbeträge:

  • Polo: 750,00 €
  • Toyota Supra: 2.000,00 €
  • Audi R8: 3.000,00 €

Die Kaution ist spätestens vor der Aushändigung des Fahrzeugs vollständig zu leisten.

7.2 Selbstbeteiligung

Soweit im individuellen Angebot oder Mietvertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde, gelten folgende Selbstbeteiligungen je Schadenfall:

  • Polo: 2.500,00 €
  • Toyota Supra: 7.500,00 €
  • Audi R8: 10.000,00 €

Mehrere unabhängig voneinander entstandene Schäden können als separate Schadenfälle behandelt werden.

Die Kaution stellt keine Begrenzung der Haftung dar. Sie wird nicht automatisch auf die Selbstbeteiligung angerechnet. Verrechnete oder bereits gezahlte Beträge werden jedoch auf dieselbe Forderung angerechnet.

7.3 Verwendung der Kaution

Rent500 darf fällige oder nach Grund und Höhe hinreichend konkretisierte Ansprüche aus dem Mietverhältnis mit der Kaution verrechnen.

Hierzu können insbesondere gehören:

  • Fahrzeugschäden,
  • vereinbarte Selbstbeteiligungen,
  • Mehrkilometer,
  • Minderbetankung,
  • außergewöhnliche Reinigungskosten,
  • fehlende Schlüssel, Dokumente oder Zubehörteile,
  • verspätete Rückgabe,
  • Rückhol-, Abschlepp- oder Standkosten,
  • behördliche Gebühren,
  • Vertragsstrafen, soweit diese wirksam vereinbart wurden,
  • sonstige fällige Ansprüche aus dem Mietverhältnis.

Ist eine sofortige und abschließende Prüfung nicht möglich, darf Rent500 einen angemessenen Teil der Kaution bis zur Klärung zurückbehalten.

Der nach Prüfung und Verrechnung verbleibende Betrag ist unverzüglich zurückzuzahlen. Abzüge werden nachvollziehbar dokumentiert.

7.4 Hinterlegung eines eigenen Fahrzeugs

In geeigneten Einzelfällen kann ein eigenes Fahrzeug als Sicherheit hinterlegt werden.

Hierfür ist eine gesonderte und vom rechtmäßigen Fahrzeugeigentümer unterzeichnete Sicherungs- und Verwahrungsvereinbarung erforderlich.

Regelmäßig erforderlich sind:

  • das Sicherungsfahrzeug,
  • sämtliche vereinbarten Fahrzeugschlüssel,
  • Zulassungsbescheinigung Teil I,
  • Zulassungsbescheinigung Teil II,
  • Identitätsnachweis des Fahrzeugeigentümers,
  • Eigentums- und Berechtigungsnachweise.

Ohne eine gesonderte, rechtlich wirksame Vereinbarung entsteht kein eigenständiges Verwertungs- oder Verkaufsrecht von Rent500.

8. Übergabe, Pflege, Kraftstoff und Zubehör

8.1 Übergabe- und Rückgabeprotokoll

Der Zustand des Fahrzeugs wird bei Abholung und Rückgabe in einem Übergabe- beziehungsweise Rückgabeprotokoll dokumentiert.

Rent500 und der Mieter können zur Beweissicherung Fotos und Videos des Fahrzeugs anfertigen.

Nicht im Übergabeprotokoll dokumentierte Schäden dürfen nicht allein aufgrund einer allgemeinen Vermutung dem Mieter zugerechnet werden. Rent500 bleibt jedoch berechtigt, nachzuweisen, dass ein Schaden während der Mietzeit entstanden und vom Mieter oder einem berechtigten Fahrer zu vertreten ist.

Verdeckte oder bei der Rückgabe nicht sofort erkennbare Schäden können nachträglich geltend gemacht werden, wenn sie nach ihrer Entdeckung unverzüglich nachvollziehbar dokumentiert werden.

8.2 Sorgfaltspflichten

Das Fahrzeug ist schonend und entsprechend der Bedienungsanleitung zu behandeln.

Der Mieter und die berechtigten Fahrer müssen insbesondere:

  • Warn- und Kontrollleuchten beachten,
  • Öl- und Kühlmittelanzeigen beachten,
  • den Reifendruck und erkennbare Reifenbeschädigungen beachten,
  • das Fahrzeug gegen Diebstahl und unberechtigte Nutzung sichern,
  • ungewöhnliche Geräusche, Warnmeldungen oder technische Auffälligkeiten unverzüglich melden.

Bei einer Warnmeldung, einem ungewöhnlichen Geräusch oder dem Verdacht eines technischen Defekts ist die Fahrt sicher zu beenden und Rent500 unverzüglich zu kontaktieren.

8.3 Kraftstoffregelung

Das Fahrzeug ist mit dem bei der Übergabe dokumentierten Kraftstoffstand und mit der vorgeschriebenen Kraftstoffart zurückzugeben.

Bei einer Minderbetankung gelten folgende pauschalierten Betankungs- und Servicekosten:

  • Tankfüllstand 75–99 %: 79,00 €
  • Tankfüllstand 50–75 %: 139,00 €
  • Tankfüllstand 25–50 %: 199,00 €
  • Tankfüllstand 0–25 %: 250,00 €

Dem Mieter bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.

Rent500 kann anstelle der Pauschale den tatsächlich nachgewiesenen Kraftstoff- und Organisationsaufwand berechnen. Eine zusätzliche Berechnung der Pauschale für denselben Aufwand erfolgt in diesem Fall nicht.

8.4 Falsche Betankung

Für Schäden und Kosten aufgrund einer falschen Betankung haftet der verantwortliche Mieter nach den gesetzlichen Vorschriften.

Berechnet werden können insbesondere die tatsächlich erforderlichen:

  • Abschleppkosten,
  • Entleerungs- und Reinigungskosten,
  • Reparaturkosten,
  • Gutachterkosten,
  • Standkosten,
  • Nutzungsausfallkosten,
  • Folgeschäden.

8.5 Fehlende Gegenstände und Zubehör

Fehlende oder beschädigte Fahrzeugschlüssel, Fahrzeugdokumente, Ladekabel, Adapter, Warnausstattung oder sonstige Zubehörteile werden nach den tatsächlich erforderlichen Wiederbeschaffungs-, Programmierungs-, Reparatur- und Folgekosten berechnet.

9. Zulässige Nutzung und Verbote

9.1 Bestimmungsgemäße Nutzung

Das Fahrzeug darf ausschließlich bestimmungsgemäß, verkehrssicher und unter Beachtung sämtlicher gesetzlicher Vorschriften verwendet werden.

9.2 Verbotene Nutzungen

Insbesondere verboten sind:

  • die Nutzung auf Rennstrecken,
  • Rennen, Beschleunigungsrennen oder Geschwindigkeitswettbewerbe,
  • rennähnliche Fahrten,
  • Drifts, Burnouts und Donuts,
  • Launch-Control-Starts,
  • wiederholte extreme Beschleunigungen oder Vollbremsungen,
  • starke Belastung von Motor, Getriebe, Bremsen oder Reifen vor Erreichen der erforderlichen Betriebstemperatur („Cold Engine Abuse“),
  • das Fahren unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder fahruntüchtig machenden Medikamenten,
  • die Weitervermietung oder unerlaubte Überlassung des Fahrzeugs,
  • gewerbliche Personenbeförderung,
  • Fahrschul-, Test- oder Fahrsicherheitstrainings ohne Genehmigung,
  • das Abschleppen oder Schieben anderer Fahrzeuge,
  • Anhängerbetrieb ohne ausdrückliche Erlaubnis,
  • die Nutzung auf ungeeigneten, nicht öffentlichen oder unbefestigten Flächen,
  • der Transport illegaler, explosiver, entzündlicher oder gefährlicher Stoffe,
  • Rauchen oder Dampfen im Fahrzeug,
  • Tiertransport ohne vorherige Genehmigung und geeignete Schutzmaßnahmen,
  • Manipulation, Abschaltung, Entfernung oder Abschirmung von GPS-, Telematik-, Kilometerzähler-, Steuergeräte-, Sicherheits- oder Überwachungssystemen.

9.3 Hochleistungsbauteile und Keramikbremsen

Fahrzeuge mit Keramikbremsanlagen oder sonstigen Hochleistungsbauteilen sind mit besonderer Sorgfalt zu führen.

Verboten sind insbesondere wiederholte extreme Bremsungen, rennstreckenähnliches Fahren und sonstige Nutzungen, die eine außergewöhnliche thermische oder mechanische Belastung verursachen.

Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für nachweislich durch vertragswidrige oder unsachgemäße Nutzung verursachte Schäden.

10. Auslandsfahrten

10.1 Genehmigungspflicht

Jede Auslandsfahrt bedarf vor Fahrtantritt der ausdrücklichen Bestätigung durch Rent500 in Textform.

Eine Genehmigung kann insbesondere abhängig gemacht werden von:

  • dem konkreten Fahrzeug,
  • dem Versicherungsschutz,
  • dem Ziel- und Transitland,
  • der Mietdauer,
  • zusätzlichen Dokumenten,
  • zusätzlichen Sicherheiten.

Eine mündliche Aussage oder bloße Mitteilung des Mieters gilt nicht als Genehmigung.

10.2 Ausgeschlossene Länder

Fahrten nach oder durch folgende Länder werden nicht genehmigt:

  • Frankreich
  • Belgien
  • Niederlande

Die Staatsangehörigkeit, Herkunft oder der Wohnsitz des Mieters ist hierfür unerheblich. Das Verbot betrifft ausschließlich das Befahren dieser Länder mit dem Mietfahrzeug.

Kunden aus diesen Ländern können grundsätzlich ein Fahrzeug mieten, sofern sämtliche sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind und das Mietfahrzeug nicht in oder durch die ausgeschlossenen Länder geführt wird.

10.3 Folgen einer nicht genehmigten Auslandsfahrt

Nicht genehmigte Grenzübertritte berechtigen Rent500, soweit erforderlich und rechtlich zulässig, zur sofortigen Rückforderung oder Sicherstellung des Fahrzeugs.

Der verantwortliche Mieter trägt die hierdurch verursachten und nachgewiesenen:

  • Rückführungskosten,
  • Sicherungskosten,
  • Abschleppkosten,
  • Standkosten,
  • Verwaltungskosten,
  • Nutzungsausfallkosten.

Weitergehende Ansprüche und wirksam gesondert vereinbarte Vertragsstrafen bleiben unberührt.

11. Unfall, Schaden, Panne, Diebstahl und Beschlagnahme

11.1 Verhalten bei Unfall oder Schaden

Bei jedem Unfall, Brand, Wildschaden, Diebstahl, Vandalismus oder sonstigen erheblichen Schaden ist unverzüglich die Polizei zu verständigen und auf eine polizeiliche Aufnahme hinzuwirken.

Dies gilt auch bei Alleinunfällen.

Rent500 ist zusätzlich unverzüglich telefonisch zu informieren.

Der Mieter oder Fahrer darf gegnerische Ansprüche nicht anerkennen und keine Schuldanerkenntnisse abgeben.

11.2 Dokumentationspflichten

Folgende Informationen sind vollständig festzuhalten und unverzüglich an Rent500 zu übermitteln:

  • Namen und Anschriften aller Beteiligten,
  • Kontaktdaten von Zeugen,
  • Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge,
  • Ort und Zeitpunkt des Ereignisses,
  • Fotos und Videos,
  • polizeiliches Aktenzeichen,
  • wahrheitsgemäße Beschreibung des Schadenhergangs,
  • ausgefüllter Unfallbericht.

Der Mieter und die berechtigten Fahrer müssen bei der Versicherungs- und Schadenabwicklung vollständig mitwirken.

11.3 Panne oder Warnmeldung

Bei einer Panne, Warnmeldung oder einem technischen Defekt dürfen Reparaturen, Abschleppmaßnahmen oder Werkstattaufträge grundsätzlich nur nach vorheriger Zustimmung von Rent500 veranlasst werden.

Hiervon ausgenommen sind Maßnahmen, die unmittelbar zur Gefahrenabwehr erforderlich sind.

Eigenmächtig beauftragte Maßnahmen werden nur ersetzt, soweit sie objektiv erforderlich, angemessen und nachweisbar waren.

11.4 Beschlagnahme oder Stilllegung

Wird das Fahrzeug aufgrund eines vom Mieter oder einem berechtigten Fahrer zu vertretenden Verhaltens beschlagnahmt, stillgelegt oder behördlich sichergestellt, trägt der verantwortliche Mieter die dadurch verursachten Kosten und Schäden.

Hierzu können insbesondere gehören:

  • Verwaltungskosten,
  • Rechtsverfolgungskosten,
  • Rückführungskosten,
  • Standkosten,
  • Abschleppkosten,
  • Nutzungsausfallkosten.

12. Haftung des Vermieters

12.1 Unbeschränkte Haftung

Rent500 haftet unbeschränkt:

  • bei Vorsatz,
  • bei grober Fahrlässigkeit,
  • bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
  • in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

12.2 Leichte Fahrlässigkeit

Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung von Rent500 auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf.

Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

12.3 Persönliche Gegenstände

Persönliche Gegenstände, die der Mieter oder andere Personen im Fahrzeug zurücklassen, werden auf eigenes Risiko aufbewahrt.

Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt.

13. Haftung des Mieters und Haftungsreduzierung

13.1 Allgemeine Haftung

Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für schuldhaft verursachte Schäden und Vertragsverletzungen.

Eine vereinbarte Haftungsreduzierung gilt ausschließlich im vertraglich beschriebenen Umfang und grundsätzlich je Schadenfall.

13.2 Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheitsverletzungen

Bei vorsätzlicher Herbeiführung eines Schadens besteht keine Haftungsreduzierung.

Bei grob fahrlässiger Herbeiführung eines Schadens oder einer Verletzung von Aufklärungs-, Anzeige- oder sonstigen Obliegenheitspflichten kann Rent500 die Haftungsreduzierung entsprechend der Schwere des Verschuldens nach den gesetzlichen und versicherungsvertraglichen Grundsätzen kürzen.

Eine schematische vollständige Entziehung der Haftungsreduzierung erfolgt nicht, soweit zwingendes Recht entgegensteht.

13.3 Nicht versicherte Schäden

Eine Haftungsreduzierung erfasst nur die ausdrücklich vereinbarten und versicherten Risiken.

Soweit nicht versichert und vom Mieter schuldhaft verursacht, können insbesondere folgende Schäden und Kosten vom Mieter zu tragen sein:

  • Innenraumschäden,
  • Reifen- und Felgenschäden,
  • Schlüssel- und Dokumentenschäden,
  • Schäden aufgrund falscher Betankung,
  • Betriebsschäden,
  • Wertminderung,
  • Nutzungsausfall,
  • Gutachterkosten,
  • Abschleppkosten,
  • Standkosten,
  • Rückführungskosten.

14. Reinigung, Rauchen und besondere Aufwendungen

14.1 Übliche Verschmutzung

Übliche, durch die vertragsgemäße Nutzung entstehende Verschmutzungen sind mit dem Mietpreis abgegolten.

14.2 Außergewöhnliche Verschmutzung

Übermäßige oder außergewöhnliche Verschmutzungen werden nach dem tatsächlich erforderlichen Aufwand berechnet.

Hierzu können insbesondere gehören:

  • professionelle Innen- oder Außenreinigung,
  • Spezialreinigung,
  • Trocknung,
  • Geruchsneutralisierung,
  • Ozonbehandlung,
  • Entfernung von Tierhaaren,
  • Entfernung von Erbrochenem, Flüssigkeiten oder sonstigen Verunreinigungen,
  • erforderliche Demontage von Fahrzeugteilen,
  • Nutzungsausfall während der Reinigung.

14.3 Rauchen und Dampfen

Rauchen und Dampfen sind in sämtlichen Mietfahrzeugen verboten.

Soweit eine gesonderte und rechtlich wirksame Vertragsstrafenvereinbarung abgeschlossen wurde, kann zusätzlich die dort vereinbarte Vertragsstrafe anfallen.

Eine Vertragsstrafe wird auf einen wegen desselben Verstoßes geltend gemachten Schaden angerechnet.

15. Verkehrsverstöße und Behördenanfragen

15.1 Verantwortlichkeit des Mieters

Der Mieter trägt sämtliche Verwarnungs-, Buß-, Maut-, Park-, Abschlepp- und sonstigen Gebühren, die durch seine Nutzung oder die Nutzung eines von ihm zugelassenen Fahrers entstehen.

Der Mieter bleibt auch nach Ende des Mietverhältnisses zur Erstattung entsprechender Kosten verpflichtet.

15.2 Bearbeitungsgebühren

Für die notwendige Bearbeitung einer behördlichen oder sonstigen berechtigten Anfrage kann Rent500 eine im Mietvertrag, Angebot oder bei Vertragsschluss ausgewiesene angemessene Bearbeitungsgebühr verlangen.

Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Bearbeitungsaufwand entstanden ist.

Gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten bleiben unberührt.

16. GPS, Telematik und Datenschutz

16.1 Ausgestattete Fahrzeuge

Mietfahrzeuge können mit GPS-, Ortungs- und Telematiksystemen ausgestattet sein.

Nicht jedes Fahrzeug ist bereits mit sämtlichen Systemen ausgestattet.

Der Mieter wird vor Mietbeginn darüber informiert, ob das konkret überlassene Fahrzeug mit einem GPS- oder Telematiksystem ausgestattet ist und welche Datenkategorien verarbeitet werden.

Für entsprechend ausgestattete Fahrzeuge gilt zusätzlich die gesonderte Datenschutzinformation von Rent500.

16.2 Zulässige Zwecke

GPS- und Telematiksysteme dürfen insbesondere zu folgenden Zwecken eingesetzt werden:

  • Diebstahlschutz,
  • Wiederauffinden des Fahrzeugs,
  • Aufklärung von Unfällen und Schäden,
  • Prüfung erheblicher Vertragsverstöße,
  • Schutz vor Manipulation und Missbrauch,
  • Geltendmachung und Abwehr rechtlicher Ansprüche,
  • Geofencing und Überprüfung genehmigter Nutzungsgebiete,
  • technische Diagnose und Fahrzeugschutz.

16.3 Keine anlasslose Dauerüberwachung

Eine anlasslose dauerhafte Live-Beobachtung des Mieters erfolgt nicht, soweit sie nicht zur Vertragserfüllung, zum Schutz des Fahrzeugs oder aufgrund eines konkreten Sicherheits- oder Missbrauchsanlasses erforderlich und rechtlich zulässig ist.

16.4 Manipulationsverbot

GPS-, Ortungs-, Telematik-, Kilometerzähler-, Steuergeräte-, Sicherheits- und Überwachungssysteme dürfen nicht:

  • ausgeschaltet,
  • abgeschirmt,
  • entfernt,
  • beschädigt,
  • blockiert,
  • manipuliert

werden.

Ein schuldhafter Verstoß kann zur sofortigen Rückforderung des Fahrzeugs und zur Geltendmachung entstandener Kosten, Schäden sowie einer gesondert wirksam vereinbarten Vertragsstrafe führen.

17. Aufrechnung, Textform und Teilunwirksamkeit

17.1 Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Mieter darf mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sowie mit Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen.

Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben im gesetzlich zulässigen Umfang bestehen.

17.2 Erklärungen und Änderungen

Änderungen, Ergänzungen, Genehmigungen und sonstige Erklärungen können in Textform erfolgen, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.

Individuelle Vereinbarungen und Abreden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Vermietbedingungen.

17.3 Teilunwirksamkeit

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Vermietbedingungen vollständig oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.

An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Eine geltungserhaltende Reduktion unwirksamer Klauseln wird nicht vereinbart.

18. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Verbraucherstreitbeilegung

18.1 Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch zwingende Schutzbestimmungen des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers nicht entzogen werden.

18.2 Gerichtsstand

Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

Ist der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist München Gerichtsstand, soweit eine solche Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist.

18.3 Verbraucherstreitbeilegung

Informationen darüber, ob Rent500 bereit oder verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, werden im Impressum beziehungsweise auf der Website in der jeweils aktuellen Fassung bereitgestellt.


High End Entertainment UG (haftungsbeschränkt)
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85716 Unterschleißheim

Geschäftsführer: Oresti Kanani
Amtsgericht München, HRB 308333
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